Richtlinien 2026 für den Karnevalsumzug
Umzugsrichtlinien 2025/2026
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Grundsatz der Sicherheit:
Für die KG Emspünte als verantwortlicher Veranstalter hat der Aspekt der Sicherheit beim Karnevalsumzug oberste Priorität. Die Einhaltung erfolgt in enger Abstimmung mit der Ordnungsbehörde und der Polizei.
Die Teilnehmer am Karnevalsumzug sind ebenfalls verpflichtet, den Aspekt der Sicherheit aller Teilnehmer/innen des Karnevalsumzuges sowie der Zuschauer/innen besonders zu beachten. Deshalb ist eine Abnahme für Brauchtumsveranstaltungen der Karnevalswagen mit einer Betriebseerlaubnis von einem zertifizierten Sachverständigen zwingend erforderlich. Allein aus rechtlichen Gründen ist eine Teilnahme ohne diese Abnahme nicht möglich. -
Einsatz von Ordnern:
Jeder am Umzug teilnehmende Karnevalswagen (Zugfahrzeug und ein- bzw. zweiachsiger Anhänger) ist von 4 eigenen Ordnern zu begleiten. Diese Ordner müssen mindestens 16 Jahre alt sein und durch Armbinden oder Westen mit der Aufschrift „Ordner“ gekennzeichnet sein. Armbinden und Westen müssen selbst besorgt werden.
Für die Ordner gilt absolutes Alkoholverbot!! -
Seitenverkleidung:
Die Seiten der Karnevalswagen müssen mit einer starren Verkleidung versehen sein, die bis 30 cm über den Boden reicht, die Räder abdeckt und den Raum zwischen Vorder- und Hinterachse völlig ausfüllt. Die verbleibenden 30 cm sind mit einer Stoffschürze zu versehen.
Das gleiche gilt auch für die Zugmaschine!! -
Aufbau, Brüstung, Geländer:
Die Aufbauten des Karnevalswagens dürfen höchstens 2,80 m breit sein. Die Höhe darf 3,80 m nicht überschreiten und die Länge einschließlich der Zugmaschine soll nicht mehr als 15,50 m betragen.
Die Aufbauten müssen so befestigt sein, dass beim Straßentransport nichts herabfallen oder verloren gehen kann. Es muss mindestens eine Brüstungshöhe von 1,00 m eingehalten werden.
Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug so fest verbunden werden, dass sie den üblichen Belastungen bei solch einer Veranstaltung standhalten. Leitern und Aufstiege müssen sicher angebracht sein und sich nach Möglichkeit hinten an der Fahrzeugeinheit befinden. Bei der Beförderung von Kindern ist eine Erwachsenenbegleitung unbedingt erforderlich. -
Bremsen und Zugmaschinen:
Zugmaschinen müssen zugelassen sein. Vorteilhaft ist es, wenn die Anhänger für den Wagenbau für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. Weiterhin ist eine Auflauf- oder Druckluftbremse vorgeschrieben eine örtlich gebundene Ausnahme kann nur TÜV erteilt werden. Die Zugmaschine darf von den Ausmaßen (Breite) nicht größer sein als der Anhänger und muss ebenfalls mit einer seitlichen Verkleidung versehen sein. (siehe Punkt 3) Sollte auf dem Wagen mit einem Generator Strom erzeugt werden, ist das Mitführen eines Feuerlöschers verpflichtend.
Das Auftanken des Generators während des Umzuges bzw. bei Aufstellung ist aus Brandschutzgründen verboten! Zuwiderhandlungen, führen zum sofortigen Ausschluss vom Zug. -
Fahrer:
Es besteht für den Fahrer ein striktes Alkoholverbot und ein Mindestalter von 18 Jahren. Selbstverständlich muss eine gültige Fahrerlaubnis vorhanden sein.
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Zugnummer:
Die Zugmaschine ist deutlich mit der Zugnummer zu kennzeichnen. Die Nummer sollte mindestens 10 cm hoch sein und so angebracht sein, dass sie von vorne rechts und vorne links gut lesbar ist. Für Laufgruppen und Spielmannzüge ist die Zugnummer ebenso erforderlich. Auch hier gilt, gut sicht- und lesbar.
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Lautsprecher, Musik, Nebelmaschinen:
Lautsprecher, die auf dem Wagen montiert werden, müssen auf dem Boden des Wagens stehen und nach innen ausgerichtet sein. Laute Musik nach außen ist nicht gestattet! Wir bitten um unbedingte Beachtung dieser Regel, da wir die Darbietungen der zahlreichen Musik- und Spielmannszüge unbedingt erhalten wollen und den vielen Zuschauern – insbesondere den Kindern und älteren Menschen – ein angenehmes Zuschauen und Mitfeiern ermöglichen wollen! Nebelmaschinen, Signalhörner oder ähnliche Geräte sind nicht erlaubt.
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Alkohol, Jugendschutz:
Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes ist selbstverständlich.
Kein Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren!
Von den Wagen dürfen keine alkoholischen Getränke an die Zuschauer am Straßenrand verteilt werden. Die Teilnehmer auf den Wagen werden gebeten, den Alkoholkonsum in Grenzen zu halten.
Karnevalisten können feiern – auch ohne starken Alkoholgenuss!! -
Wurfmaterial:
Das Werfen von Plastikkonfetti, festen Gegenständen (Flaschen, Dosen, Feuerzeugen etc.) harten Bonbons und unverpackten Lebensmitteln von den Karnevalswagen ist strengstens untersagt. Die Gesundheit der Zuschauer hat absoluten Vorrang.
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Sonstiges:
Es ist den einzelnen Gruppen untersagt, während des Zuges durch persönliche Darbietungen längere Pausen einzulegen, da hierdurch Verzögerungen und Lücken im Umzug auftreten. Teilnehmer, die schuldhaft den Verlauf des Umzuges behindern werden aus dem Zug genommen.
Die KG Emspünte appelliert an alle Teilnehmer, diese Richtlinien zu befolgen. Die Richtlinien sind für die Teilnahme am Grevener Karnevalsumzug bindend und werden den Antrag auf Teilnahme akzeptiert. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt eine Herausnahme aus dem Umzug. Dies ist mit dem Ordnungsamt und der Polizei Greven so vereinbart.
Wir wünschen allen Teilnehmern viel Freude, Spaß und Frohsinn!
Die Zugleitung

