Satzung

Satzung der KG. Emspünte Greven  e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen KG. Emspünte mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung im Vereinsregister und hat seinen Sitz in Greven.

§  2

Zweck des Vereins ist ausschließlich die Pflege und Erhaltung der karnevalistischen Tradition und des Brauchtums der Stadt Greven, insbesondere die Gestellung des Stadtprinzen sowie die Planung und Durchführung des Karnevalszuges in der Stadt Greven.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordung vom 01.01.1977.

Der Verein ist selbstlos tätig.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 3

Mitglieder können einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren An­nahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 4

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

Inaktive Mitglieder und Förderer des Vereins zahlen einen vom gesamten Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag.

 

§  5

Mitgliedschaft und Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklä­rung an den Vorstand. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.

§  6

Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§  7

Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

                 der Präsident

                 der Geschäftsführer

Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der Vorstand besteht aus:

            Präsident                                 Geschäftsführer

            1. Schriftführer                        1. Kassierer

            2. Kassierer                              2. Schriftführer

                 Beisitzer                                    Beisitzer.

Der Ehrenpräsident kann in den Vorstand berufen werden.

§  8

Der Vorstand des Vereins wird für 2 Jahre gewählt. Die Neuwahl er­folgt im zweijährigen Turnus und zwar werden gewählt:

            Präsident                                  Geschäftsführer

            1. Schriftführer                         2. Schriftführer

            2. Kassierer                               1. Kassierer

                Beisitzer                                      Beisitzer

Die Anzahl und Funktion der Beisitzer kann von der Generalversammlung bestimmt werden. Außerdem werden jährlich 2 Kassenprüfer gewählt.

§  9

Die Tätigkeit innerhalb des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 10

Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung sollte jedoch 6 Wochen nach Beendigung der Session, spätestens jedoch 3 Monate danach einberufen werden. Die Ein­ladung hat mindestens 3 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen mit Be­kanntgabe der Tagesordnung. In dieser Versammlung hat der Vorstand den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht zu geben und Auskunft zu ge­währen. Außerdem ist von einem der Kassenprüfer Bericht zu erstatten über die Buch- und Kassenführung des Vereins. In der Mitgliederversamm­lung hat jedes anwesende Mitglied 1 Stimme. Stimmübertragung ist unzu­lässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Es ent­scheidet die einfache Mehrheit. Es kann geheime Abstimmung beantragt werden.

§ 11

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Präsidenten oder dem Geschäftsführer und vom Schriftführer oder von einem von der Versamm­lung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzu­nehmen.

§ 12

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit

einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitglieder­versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder be­schlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke in dem Sinne der Steuergesetzgebung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilli­gung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinfurt einzutragen.

Greven, 26.04.1991

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